In besonders schweren Fällen: Verwaltung verklagen
Betreffen die Ansprüche nur einzelne Wohnungseigentümer, so ist die Klage von diesen zu erheben. Auch die Abberufung des Verwalters kann gerichtlich durchgesetzt werden.Wichtig: Die Eigentümergemeinschaft haftet immer gemeinsam, es kann kein Einzelner zur alleinigen Haftung bestimmt werden. Allerdings haftet ein Wohnungseigentümer auch noch fünf Jahre nach dem Verkauf seiner Wohnung für Schäden, die während seiner Zeit als Mitglied der Eigentümergemeinschaft entstanden sind.Ein Immobilieneigentümer hat das Recht, sein Eigentum zu nutzen und zu besitzen. Das bedeutet, dass er das Recht hat, sein Haus oder seine Wohnung zu nutzen, wie er es für richtig hält, solange er dabei geltende Gesetze und Vorschriften einhält. Recht auf Veräußerung und Vermietung.
Kann ein Eigentümer Hausverwalter sein : Somit kann auch ein Wohnungseigentümer die Hausverwaltung einer WEG übernehmen. In diesem Zusammenhang wird von der sogenannten Selbstverwaltung einer Eigentümergemeinschaft gesprochen, die wiederum zwei verschiedene Formen kennt: Die “echte” Selbstverwaltung und die “unechte” Selbstverwaltung.
Kann ein einzelner Eigentümer den Verwalter abmahnen
Die Abmahnung ist eine formfreie rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, und kann auch durch den Verwalter oder einzelne Eigentümer ausgesprochen werden.
Welche Rechte hat ein Eigentümer gegenüber der Hausverwaltung : Recht auf Auskunft gegenüber der Hausverwaltung
Laut WEG hat der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung der Immobilie. Daher hat er das Recht Verwaltungsunterlagen einzusehen und Auskunft von der Hausverwaltung einzufordern.
Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraumes fällig geworden sind. Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Schadensursache am Gemeinschaftseigentum
Liegt eine Schadensursache im Gemeinschaftseigentum, haftet primär die Wohnungseigentümergemeinschaft (kurz: WEG).
Kann der Eigentümer mit seinem Eigentum immer so verfahren wie er will
Im Privatrecht beschreibt der Begriff (zivilrechtliches) Eigentum nach §903 BGB die tatsächliche Herrschaft einer Person über ein Wirtschaftsgut. Ein Eigentümer kann mit seinem Eigentum verfahren wie er möchte. Eingeschränkt wird er in seinem Handeln nur vom Gesetz oder den Rechten Dritter.Grundsätzlich darf jeder als WEG-Verwalter tätig sein, der Inhaber einer Gewerbeerlaubnis ist. Voraussetzung für den Erhalt einer Gewerbeerlaubnis ist dabei eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit und ein sauberes Führungszeugnis. Ein Sachkundenachweis wurde und wird weiterhin nicht vorausgesetzt.Wenn der Verwalter seinen Pflichten nicht nachkommt und die von der Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse nicht umsetzt, können Sie ihn zwar gerichtlich auf Erfüllung seiner Pflichten in Anspruch nehmen. Aber letztlich liegt es ja im Interesse aller Wohnungseigentümer, dass ihre Beschlüsse umgesetzt werden.
Hat der Verwalter die Untätigkeit wirklich zu verschulden, sollten Sie so vorgehen:
- Anschreiben. Zunächst setzen Sie ein einfaches Anschreiben auf.
- Ketten-Abmahnungen.
- Beschluss der Kündigung und Abberufung.
- Abberufung und Kündigung durch das Gericht.
Hat Eigentümer Anspruch auf Eigentümerliste : Ein Wohnungseigentümer kann jedenfalls vor einer Eigentümerversammlung von dem Verwalter eine Liste der Wohnungseigentümer mit Namen und Anschriften verlangen. Bei Bestreiten dieser Verpflichtung hat der einzelne Eigentümer auch ein schutzwürdiges Interesse an einer zukünftigen Feststellung seiner Berechtigung.
Wer haftet bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft : Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils. Ein Gläubiger kann entweder die Eigentümergemeinschaft in Anspruch nehmen und/oder sich direkt an die einzelnen Wohnungseigentümer halten.
Kann eine Hausverwaltung haftbar gemacht werden
Der Verwalter haftet gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit, sofern nichts anderes bestimmt ist. Grundsätzlich haftet der Verwalter also auch für nur leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen. Fahrlässigkeit ist bereits dann gegeben, wenn sich der Verwalter verhört oder verspricht.
Unter Eigentumsschutz versteht man die Herrschaft einer Person über eine konkrete Sache. Was tatsächlich als zu schützendes Eigentum gilt, bestimmt der Gesetzgeber durch formelle Gesetze, nicht das Grundrecht. Dies soll ihm ermöglichen, flexibel auf gesellschaftliche Veränderungen reagieren zu können.Wer Rechte aus dem Eigentum an einer Sache ableiten will, muss sein Eigentum notfalls vor Gericht beweisen.
Wer vertritt die WEG wenn es keinen Verwalter gibt : Leitsatz. Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern wird regelmäßig durch ihren Verwalter vertreten (§ 27 WEG). Fehlt ein Verwalter, vertreten alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft (§ 27 Abs. 3 Satz 2 WEG).