Zudem ist das "Sperrjahr" einzuhalten, d. h. die Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter darf nicht vor Ablauf eines Jahrs seit dem Tag vorgenommen werden, an dem die Aufforderung an die Gläubiger der Gesellschaft, sich zu melden, in den öffentlichen Blättern erfolgt ist.Eine GmbH kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe aus dem Handelsregister gelöscht werden, wenn sie kein Vermögen mehr besitzt. Materielle Löschungsvoraussetzung ist, dass die betreffende Gesellschaft kein Vermögen mehr besitzt.Das Sperrjahr
Das bedeutet, dass nur Forderungen von Drittgläubigern aus Drittgeschäften beglichen werden dürfen. Eine Rangordnung unter den Gläubigern besteht nicht. Bestand und Fälligkeit der Verbindlichkeiten werden durch das Sperrjahr nicht berührt. Die Ansprüche der Gläubiger bestehen nach allgemeinen Regeln fort.
Wann ist eine Gesellschaft beendet : Wenn das Gesellschaftsvermögen vollständig verteilt wurde, die Liquidatoren ihre Aufgaben erfüllt haben und außerdem das Sperrjahr abgelaufen ist, ist die Liquidation beendet. Die Liquidatoren haben den Schluss der Liquidation zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden.
Was passiert nach Sperrjahr
Die Verteilung des Restvermögens ist erst dann möglich, wenn das Sperrjahr abgelaufen ist. Dieses endet ein Jahr nach Aufforderung an die Gläubiger, sich bei der Gesellschaft zu melden. Mit Erstellung der Schlussrechnung kann der Schluss der Liquidation beim Registergericht angemeldet werden.
Wann beginnt Sperrjahr zu laufen : Das Sperrjahr
Das (einjährige) Sperrjahr ist zwingend, der Zeitraum lässt sich nicht beeinflussen. Es beginnt mit dem Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger und ggfs. den in der Satzung beschriebenen „Gesellschaftsblättern“.
Das Erlöschen einer Firma ist dann schriftlich in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar zur Eintragung in das Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht-Registergericht, in dessen Handelsregister die Firma eingetragen ist, zu beantragen (§ 31 Abs. 2 HGB).
Mit dem Gläubigeraufruf beginnt das sog. „Sperrjahr“: Grundsätzlich kann erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Gläubigeraufruf die Firma im Handelsregister gelöscht werden. Bitte achten Sie darauf, den Gläubigeraufruf nicht zu vergessen.
Wie lange Liquidationszeitraum
In der Regel dauert die Liquidation einer GmbH mehrere Monate bis hin zu einem Jahr, je nach Größe und Komplexität des Unternehmens sowie dem Umfang der zu erledigenden Aufgaben. Während dieser Zeit müssen sämtliche offene Rechnungen beglichen, Verträge gekündigt und das Vermögen verwertet werden.Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Vereinsauflösung tritt ein Sperrjahr in Kraft. In dieser Zeit haben die Liquidatoren die Aufgabe, das Vereinsvermögen zu Geld zu machen, offene Forderungen einzuziehen und Verbindlichkeiten der Gläubiger zu tilgen.Für die notariellen Kosten zur eigentlichen Löschung deines Unternehmens werden ungefähr 100 bis 150 Euro fällig. Soll dein Unternehmen wegen Vermögenslosigkeit gelöscht werden, betragen die Kosten hierfür rund 1.200 Euro.
Bei der Löschung ohne Liquidation fallen zusätzlich zu unseren Gebühren Amtsgebühren in Höhe von Euro 270 an (für Notar und Handelsregister, ggfs. höher in Sonderfällen oder bei höherem Stammkapital als Euro 25.000).
Wann fängt das Sperrjahr an zu laufen : Das Sperrjahr
Das (einjährige) Sperrjahr ist zwingend, der Zeitraum lässt sich nicht beeinflussen. Es beginnt mit dem Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger und ggfs. den in der Satzung beschriebenen „Gesellschaftsblättern“.
Wie lösche ich mich aus dem Handelsregister : Schritte zur Löschung eines Eintrags
Antragstellung: Der Antrag auf Löschung ist beim zuständigen Handelsregisteramt einzureichen. Der Antrag sollte alle relevanten Unterlagen und den Nachweis enthalten, dass das Unternehmen nicht mehr tätig ist.
Was kostet eine Austragung aus dem Handelsregister
Eine Bekanntgabe von geänderten Daten ist für dich Pflicht und mit Kosten verbunden. Als Faustregel gilt, dass jede Änderung im Handelsregister Kosten in Höhe von 100 bis 250 EUR verursacht.
Das Erlöschen einer Firma ist dann schriftlich in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar zur Eintragung in das Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht-Registergericht, in dessen Handelsregister die Firma eingetragen ist, zu beantragen (§ 31 Abs. 2 HGB).