Nehmen Sie die Bauleistung in Nutzung, gilt nach Ablauf von 6 Werktagen das Objekt oder die Leistung als abgenommen. Ebenfalls als abgenommen gilt die Baustelle, wenn Sie nach der schriftlichen Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung nicht innerhalb von 12 Tagen eine Abnahme verlangen.Die Abnahme setzt die "Abnahmereife" der Werkleistung bzw. des Bauwerks voraus. Diese liegt dann vor, wenn das hergestellte Werk vertragsgemäß ist und keine wesentlichen Mängel aufweist. Liegt Abnahmereife vor, ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet.Nach zwölf Werktagen gilt die Arbeit als abgenommen, wenn keine formale Abnahme verlangt wird.
Wann gilt eine Werkleistung als abgenommen : Abnahme nach dem Werkvertragsrecht
Eine gesetzlich geregelte Form der fiktiven Abnahme ist § 640 Abs. 1 S. 3 BGB. Danach gilt das Werk als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Werkleistung nicht innerhalb einer vom Auftraggeber angemessen gesetzten Frist abnimmt, obwohl das Werk abnahmereif ist.
Was zählt als Abnahme
Die Abnahme beschreibt den Zeitpunkt, an dem der Auftragnehmer das Werk oder die Leistung dem Auftraggeber übergibt und der Auftraggeber diese annimmt. Die Abnahme kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen.
Wer muss beweisen dass eine Abnahme erfolgt ist : Darum geht es: Mit der Abnahme geht die sogenannte Beweislast auf den Besteller über. Vor der Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass sein hergestelltes Werk frei von Mängeln ist. Nach der Abnahme muss der Besteller beweisen, dass Mängel am Werk schon vor der Abnahme existierten.
Danach gilt, sofern keine Abnahme verlangt wurde, das Werk als abgenommen, wenn nach der Fertigstellungsmeldung mehr als 12 Werktage ins Land gegan- gen sind oder der Auftraggeber die Leistung bereits seit 6 Tagen in Benutzung genommen hat.
Die Abnahme kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Eine ausdrückliche Abnahme liegt vor, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer ausdrücklich mitteilt, dass er das Werk oder die Leistung annimmt.
Ist ein Abnahmeprotokoll Pflicht
Sowohl das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als auch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) gewähren Ihnen das Recht, nach Beendigung Ihrer vertraglich zugesicherten Leistungen ein Abnahmeprotokoll vom Bauherrn zu verlangen. Dieses Recht sollten Sie sich unter keinen Umständen entgehen lassen.Ohne Abnahme ist die Rechnung nicht fällig. Eine Mahnung vor Fälligkeit der Rechnung ist unwirksam, so dass der Kunde nicht in Verzug gerät. Ohne Verzug muss der Kunde auch keine Verzugszinsen zahlen oder eventuelle Rechtsverfolgungskosten des Unternehmers erstatten.Ohne Abnahme ist die Rechnung nicht fällig. Eine Mahnung vor Fälligkeit der Rechnung ist unwirksam, so dass der Kunde nicht in Verzug gerät. Ohne Verzug muss der Kunde auch keine Verzugszinsen zahlen oder eventuelle Rechtsverfolgungskosten des Unternehmers erstatten.
Die Abnahme stellt neben der Erstellung des Werks und der Vergütung eine der drei Hauptpflichten im Rahmen eines Bauvertrags dar. Diese Pflicht trifft allerdings nur den Auftraggeber, der die Bauleistung des Auftragnehmers abnehmen muss, wenn sie abnahmefähig ist und der Auftragnehmer dazu aufgefordert hat.