Immer dann, wenn eine Datenverarbeitung für die Rechte und Freiheiten einer Person ein hohes oder ein sehr hohes Risiko zur Folge hat, hat der Verantwortliche vor deren Einführung eine sogenannte Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) vorzunehmen und zu ermitteln, welche Folgen eine geplante Verarbeitung für den Schutz …Die Aufsichtsbehörden müssen gemäß Art. 35 Abs. 4 DSGVO im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs eine Liste der Verarbeitungsvorgänge erstellen und veröffentlichen, für die eine DSFA nach Abs. 1 durchzuführen ist.Verbleibt ein hohes oder sehr hohes Restrisiko, bedeutet dies Folgendes: Der Verantwortliche hat eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen. Ferner hat er vor einem Einsatz einer derartigen Datenverarbeitung die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu konsultieren und. deren Entscheidung (z.
Wer macht die Datenschutzfolgeabschätzung : Die Aufsichtsbehörde erstellt eine Liste der Verarbeitungsvorgänge, für die gemäß Absatz 1 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, und veröffentlicht diese. Die Aufsichtsbehörde übermittelt diese Listen dem in Artikel 68 genannten Ausschuss.
Warum Datenschutzfolgeabschätzung
Warum gibt es die Datenschutz-Folgenabschätzung Die DSFA ist ein Instrument, um das Risiko möglicher Datenschutzverstöße zu verringern. Dabei sollen primär die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen geschützt werden.
Was gehört in eine Datenschutz-Folgenabschätzung : Wie der Name vermuten lässt, geht es um die Abschätzung der möglichen Folgen einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Der Fokus liegt dabei jedoch nicht auf dem, der diese Daten verarbeitet, sondern auf den Betroffenen. Folgen meint hier die Auswirkung auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen.
Für wen gilt das BDSG Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt für öffentliche Stellen des Bundes und für nicht öffentliche Stellen.
Die DSFA ist eigentlich eine klassische Risikobewertung in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Deinem Betrieb. Die Datenschutzfolgeabschätzung ist Teil des Risikobewertungsprozesses, was personenbezogene Daten betrifft.
Wo ist die Datenschutz-Folgenabschätzung geregelt
Die Datenschutz-Folgenabschätzung ist in Art. 35 DSGVO geregelt. Bei der DSFA handelt es sich um eine Risikoanalyse bzw. Risikoabschätzung, die im Voraus vor der jeweiligen Datenverarbeitung durchgeführt werden muss.In Folgenabschätzungen wird geprüft, ob Maßnahmen der EU erforderlich sind, und welche Auswirkungen die vorgeschlagenen Lösungen hätten. Folgenabschätzungen werden in der Vorbereitungsphase durchgeführt, also noch bevor die Kommission einen Vorschlag für eine neue Rechtsvorschrift abschließt.Beispiele für nicht personenbezogene Daten
Handelsregisternummer; eine E-Mail-Adresse wie [email protected]; anonymisierte Daten.
Diese neue Fassung des BDSG ist seit dem 25. Mai 2018 mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anwendbar.
Wer ist kein Betroffener im Sinne der DSGVO : Eine Gesellschaft oder eine Behörde ist kein „Betroffener“. Behörden, Vereine oder Gesellschaften sind keine Personen, und daher sind deren Daten keine personenbezogenen Daten (Achtung!
Wie macht man eine Datenschutzfolgeabschätzung : Die Datenschutzfolgeabschätzung ist Teil des Risikobewertungsprozesses, was personenbezogene Daten betrifft. Dabei musst Du Dir folgende Frage stellen: Welches Risiko entsteht oder wie hoch ist das Risiko für die Rechte der Betroffenen, wenn gewisse Prozesse und Technologien eingesetzt werden.
Welche Daten dürfen ohne Zustimmung verarbeitet werden
Nur nicht personenbezogene Daten können jederzeit ohne weitere Zustimmung erhoben und verarbeitet werden. Dazu zählen zum Beispiel die Handelsregisternummer, anonymisierte Daten oder eine allgemeine E-Mail-Adresse, z. B. [email protected].
1 Satz 1 Buchstabe f) DSGVO dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.Die Regelungen der DSGVO haben grundsätzlich Vorrang vor dem BDSG.
Wann gilt die DSGVO nicht : Die Datenschutz-Grundverordnung gilt nicht, wenn: die betroffene Person verstorben ist. die betroffene Person eine juristische Person ist. die Verarbeitung durch eine Person erfolgt, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.