Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen (hier blau) vorgegeben. Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. An diese darf das Gebäude also maximal reichen. Jedoch können unter Umständen Garagen und Carports außerhalb der Baugrenze errichtet werden.gebiets können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und Loggien um bis zu 1,20 m zugelassen werden.Ja, wenn es außerhalb der überbaubaren Fläche errichtet werden soll (§23, Abs. 5, BauNVO).
Was darf die Baulinie überschreiten : Dürfen Sie die Baulinie überschreiten Grundsätzlich nein, gemäß §23 BauNVO gilt aber Folgendes: „Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. “ Im Bebauungsplan können weitere Ausnahmen festgelegt werden.
Was passiert wenn man die Baugrenze überschreitet
Eine Überschreitung der Baugrenze setzt eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB voraus. Eine solche Befreiung darf nur dann erteilt werden, wenn die Interessen der Nachbarn nicht berührt sind. Es bestehen daher aus meiner Sicht bereits Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Befreiung.
Was darf in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche gebaut werden : Nach § 23 Baunutzungsverordnung können geringfügige Überschreitungen von Baulinien, Baugrenzen und Bebauungstiefen sowie die Errichtung von Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Dass es ich um Ausnahmetatbestände handelt, ergibt sich nach hiesiger Auffassung aus § 23 Abs.
Baugrenzen dienen nicht dem Nachbarschutz!
Die Grenzbebauung ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt. So werden vorwiegend Garagen und Schuppen auf der Grundstücksgrenze gebaut. Sie dürfen ohne Genehmigung auf der Grenze errichtet werden, sofern ihre Wandhöhe höchstens 3 Meter beträgt und einzelne Seiten nicht länger als 9 Meter sind.
Was muss innerhalb der baugrenze liegen
Baugrenzen sind im Bebauungsplan als blaue Linie gekennzeichnet. § 23 Absatz 3 BauNVO ordnet an: „Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden.Gebäude zu Wohnzwecken dürfen in Abstandsflächen nicht errichtet werden. Bauten, die nicht Wohnzwecken dienen wie Carports oder Schuppen, können nach den Vorschriften der geltenden Landesbauordnung errichtet werden.