Die Gefährdungsbeurteilung ist ein Prozess, der dazu dient, Arbeitsbedingungen und potenzielle Gefährdungen für Beschäftigte am Arbeitsplatz systematisch zu ermitteln und zu beurteilen. Außerdem umfasst sie die Ableitung entsprechender Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten.Gefährdungsbeurteilung Sieben Schritte
- Schritt 1: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen.
- Schritt 2: Gefährdungen ermitteln.
- Schritt 3: Gefährdungen beurteilen.
- Schritt 4: Schutzmaßnahmen festlegen.
- Schritt 5: Schutzmaßnahmen umsetzen.
- Schritt 6: Wirksamkeit prüfen.
- Schritt 7: Gefährdungsbeurteilung fortschreiben.
Die Gefährdungsbeurteilung ist in allen Unternehmen ab einem Beschäftigten Pflicht. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung, dass sie fachkundig durchgeführt und dokumentiert wird. Unfälle und berufsbedingte Erkrankungen sollen so wirksam verhindert werden.
Wie muss eine GBU aussehen : 7 Schritte einer Gefährdungsbeurteilung
- 7 Schritte einer Gefährdungsbeurteilung.
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen.
- Ermitteln der Gefährdungen.
- Beurteilen der Gefährdungen.
- Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen.
- Durchführen der Maßnahmen.
- Überprüfen der Durchführung und der Wirksamkeit der Maßnahmen.
Wie läuft eine Gefährdungsbeurteilung ab
Eine Gefährdungsbeurteilung läuft nach folgenden Prozessschritten ab: Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten. Ermitteln der Gefährdungen. Beurteilen der Gefährdungen (Ermittlung des Risikos für die Beschäftigten durch Abschätzen der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensschwere)
Ist eine Gefährdungsbeurteilung Pflicht : Diese Pflicht ist im Arbeitsschutzgesetz verankert und besteht seit 1997. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung dient dazu, den Ist- mit dem Soll-Zustand zu vergleichen und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen so überprüfen zu können.
Nach § 6 Absatz 11 GefStoffV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen.
§3 Abs. 3 Satz 3 der neuen BetrSichV besagt, dass die Gefährdungsbeurteilung NUR von fachkundigen Personen (i.S.d. §2(5)BetrSichV) DURCHGEFÜHRT werden darf.