Der Austausch betrifft regelmäßig das Fenster als solches, welches zum Gemeinschaftseigentum zählt. Daher wird die Kostentragung auch grundsätzlich von der WEG gemeinschaftlich übernommen: Alle Eigentümer zahlen.Vereinbarungen, die Wohnungseigentümern die Instandsetzung und -haltung von Teilen des Gemeinschaftseigentums wie Fenstern und Außentüren auf eigene Kosten auferlegen, müssen klar und eindeutig sein. Im Zweifel bleibt die Gemeinschaft zuständig.Fenster gehören zum Gemeinschaftseigentum
Sie sind zwingend Gemeinschaftseigentum gemäß § 5 Abs. 2 WEGesetz. Das heißt: Die Fenster sind sogar dann Eigentum der WEG, wenn in der Teilungserklärung etwas anderes steht.
Wer zahlt Fenster Reparatur : Die Rechnung übernimmt im Falle von Verschleiß oder äußeren Einwirkungen der Vermieter. Sollten Teile des Fensters durch das eigene Handeln des Mieters kaputt gegangen sein, so zahlt der Mieter die Schäden. Denn in diesem Fall ist das Fenster aufgrund privater Selbstverschuldung kaputt.
Wem gehören die Fenster bei einer Eigentumswohnung
Egal ob Fenster, Dach, Haustür oder Briefkasten – all das gehört zum Gemeinschaftseigentum. Eigentümer, die ihre Fenster tauschen wollen, müssen deshalb einen Beschluss der Eigentümerversammlung beantragen, da alle Eigentümer gemeinsam dafür zahlen – ausgenommen bei Sonderregelungen.
Sind die Fenster einer Eigentumswohnung Gemeinschaftseigentum : Da Fenster zwingendes Gemeinschaftseigentum darstellen, sind die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen als Kosten des Gemeinschaftseigentums von sämtlichen Wohnungseigentümern nach dem für Erhaltungsmaßnahmen geltenden Kostenverteilungsschlüssel zu tragen.
Nur die inneren Fensterbänke gehören zum Sondereigentum. Über sie können Wohnungseigentümer allein bestimmen. Muss ein Fenster gestrichen, repariert oder gar ausgetauscht werden – bei sogenannten Erhaltungsmaßnahmen – müssen also grundsätzlich alle Eigentümer gemeinsam gemäß ihrer Miteigentumsanteile dafür zahlen.
Außenfenster einer Wohnung gehören der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie sind zwingend Gemeinschaftseigentum gemäß § 5 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz. Das heißt: Die Fenster sind sogar dann Eigentum der WEG, wenn in der Teilungserklärung etwas anderes steht.
Ist fenstertausch Instandhaltung
Beispiel Fenster: Werden defekte, zugige Fenster gegen neue ausgetauscht, kann man grundsätzlich von einer Instandhaltung ausgehen – allerdings nur, wenn baugleiche Fenster eingebaut werden.2 Wohnungseigentumsgesetz Fenster nebst Rahmen zwingend im Gemeinschaftseigentum. Das hat zur Folge, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für ihren Austausch zuständig ist und nach § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz die damit verbundenen Kosten tragen muss.